2007        

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23.04.2009 - 10:40 h
Abmahnistan-03.html - V06

 Berichte aus Abmahnistan - 3

Netzgärtner Kurt - Hamburg

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 Vom 14. Mai 2007

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3. Das Abmahnwesen und seine Auswüchse im Abman(un)wesen.

Das in Deutschland bestehende Abmahnwesen ist vom Grundprinzip her sehr sinnvoll.
Es funktioniert ähnlich wie das in vielen Gemeinden vorhandene Schiedswesen.
Der Schiedsmann (oder die Schiedsfrau) schlichtet bei Nachbarschaftsstreitereien, Beleidigungen und anderen Bagatelldelikten den Streit und erspart damit auf sehr preiswerte Weise den Gang zum Gericht. Auch im Kfz-Handwerk hat sich das Schiedswesen bewährt.

Die mangelhaften rechtlichen Grundlagen für das Abmahnwesen haben aber zu gravierenden Rechtsmängeln und Rechtsunsicherheiten geführt und bedürfen dringend einer klaren gesetzlichen Grundlage.

Diesen Bereich hier werde ich noch so pö á pö ausbauen.
Heute möchte ich nur auf die schlimmsten Auswüchse hinweisen.

  1. Die Höhe des Streitwertes ist fast beliebig und wird von den Gerichten noch viel zu selten wieder nach unten korrigiert. Anhand des Streitwertes werden die Anwalts- und später auch die Gerichtsgebühren berechnet.
    Im Fall Supernature wurde dieser Streitwert gerade von bisher 50.000 T€uro auf 15.000 T€uro herabgesetzt.
     
  2. Das zuständige Gericht kann überall in Deutschland liegen.
    Die Begründung der Gerichte ist dafür recht einfach: Da man ja die strittigen Texte oder Bilder überall in Deutschland aus dem Internet abrufen könne, sei auch überall die Klage gegen einen Internetseiten-Betreiber zulässig. Im Handelsrecht würde so eine "Zuständigkeit" absurd wirken.
     
  3. Es können sehr kurze Fristen gesetzt werden, um die Beseitigung von von abgemahnten Texten oder unrechtmäßig verwandten Bilder zu erreichen. Aufgrund der Kürze der Frist ist dem Abgemahnten (oder von einer einstweiligen Verfügung Bedrohten) das Hinzuziehen eines Rechtsanwaltes oft nicht möglich.
    Beliebt sind Fristen, die in das Wochenende fallen.
    Am Freitagachmittag um 16:oo h abmahnen und eine Frist bis Sonntagnacht 24:oo h setzen.

     
  4. Es besteht fast immer ein finanzielles Ungleichgewicht zwischen dem Abmahnenden (oder Kläger) gegenüber dem Internetseiten-Betreiber.
    Aufgrund des Kostendruckes ist dem Abgemahnten der Gang zum Gericht (oder gar in die zweite Instanz) finanziell oft nicht möglich.
     

zu 3. Link zu fremden Seiten "Abwesenheit schützt vor Haftung nicht!" - Gedanken zum Urteil des AG Winsen - 23 C 155/05 -
            und
        Link zu fremden Seiten  Pflicht zur Löschung von rechtswidrigen Beiträgen binnen 24 Stunden ? (letzter Absatz auf der Seite)


Wir schreiben inzwischen das Jahr 2009 . . .

Es ist eine leichte Entspannung eingetreten.
Der Gesetzgeber hat sich erbarmt und eine Deckelung für bestimmte Abmahnformen,
allerdings nur für den privaten Bereich, beschlossen:

22. Juli 2007:  Öffentlichkeitsarbeit für Deckelung der Abmahnkosten

4. März 2009:  Simon und Partner, Licence Keeper AG und die 100 EURO Deckelung

Auch der "Fliegende Gerichtsstand wird so gaaanz langsam von einigen Gerichten als rechtsmißbräuchlich erkannt und die Eröffnung eines Gerichtsverfahrens wird dann als rechtsmißbräuchlich erkannt und zurückgewiesen:

19. März 2009: Fliegender Gerichtsstand macht am AG Frankfurt eine Bauchlandung ...

27. März 2009: AG Frankfurt – Fliegender Gerichtsstand ade?

Wikipedia (am 22.04.2009): Fliegender Gerichtsstand




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Tim Berners-Lee


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