3.
Das
Abmahnwesen und seine Auswüchse im
Abman(un)wesen.
Das in Deutschland
bestehende Abmahnwesen ist vom Grundprinzip
her sehr sinnvoll. Es funktioniert
ähnlich wie das in vielen Gemeinden
vorhandene Schiedswesen. Der Schiedsmann
(oder die Schiedsfrau) schlichtet bei Nachbarschaftsstreitereien,
Beleidigungen und anderen Bagatelldelikten
den Streit und erspart damit auf sehr
preiswerte Weise den Gang zum Gericht.
Auch im Kfz-Handwerk hat sich das
Schiedswesen bewährt.
Die mangelhaften rechtlichen
Grundlagen für das Abmahnwesen haben
aber zu gravierenden Rechtsmängeln und
Rechtsunsicherheiten geführt und bedürfen
dringend einer klaren gesetzlichen Grundlage.
Diesen Bereich hier
werde ich noch so pö á pö ausbauen. Heute
möchte ich nur auf die schlimmsten Auswüchse
hinweisen.
- Die Höhe des
Streitwertes ist fast beliebig und
wird von den Gerichten noch viel
zu selten wieder
nach unten korrigiert. Anhand
des Streitwertes werden die Anwalts-
und später auch die Gerichtsgebühren
berechnet.
Im Fall Supernature
wurde dieser Streitwert gerade von
bisher 50.000 T€uro auf 15.000 T€uro
herabgesetzt.
- Das zuständige
Gericht kann überall in Deutschland
liegen.
Die Begründung der
Gerichte ist dafür recht einfach:
Da man ja die strittigen Texte oder
Bilder überall in Deutschland aus
dem Internet abrufen könne, sei
auch überall die Klage gegen einen
Internetseiten-Betreiber zulässig.
Im Handelsrecht würde so eine "Zuständigkeit"
absurd wirken.
- Es können
sehr kurze Fristen gesetzt werden,
um die Beseitigung von von abgemahnten
Texten oder unrechtmäßig verwandten
Bilder zu erreichen. Aufgrund der
Kürze der Frist ist dem Abgemahnten
(oder von einer einstweiligen Verfügung
Bedrohten) das Hinzuziehen eines
Rechtsanwaltes oft nicht möglich.
Beliebt
sind Fristen, die in das Wochenende
fallen. Am Freitagachmittag
um 16:oo h abmahnen und eine Frist
bis Sonntagnacht 24:oo h setzen.
- Es besteht
fast immer ein finanzielles Ungleichgewicht
zwischen dem Abmahnenden (oder Kläger)
gegenüber dem Internetseiten-Betreiber.
Aufgrund
des Kostendruckes ist dem Abgemahnten
der Gang zum Gericht (oder gar in
die zweite Instanz) finanziell oft
nicht möglich.
zu 3. "Abwesenheit
schützt vor Haftung nicht!" - Gedanken
zum Urteil des AG Winsen - 23 C 155/05
- und
Pflicht
zur Löschung von rechtswidrigen Beiträgen
binnen 24 Stunden ? (letzter Absatz
auf der Seite)
Wir
schreiben inzwischen das
Jahr 2009 . . .
Es
ist eine leichte Entspannung
eingetreten. Der
Gesetzgeber hat sich erbarmt
und eine Deckelung für bestimmte
Abmahnformen, allerdings nur für
den privaten Bereich, beschlossen:
22.
Juli 2007: Öffentlichkeitsarbeit
für Deckelung der Abmahnkosten
4.
März 2009: Simon
und Partner, Licence Keeper
AG und die 100 EURO Deckelung
Auch der
"Fliegende Gerichtsstand
wird so gaaanz langsam von
einigen Gerichten als rechtsmißbräuchlich
erkannt und die Eröffnung
eines Gerichtsverfahrens
wird dann als rechtsmißbräuchlich
erkannt und zurückgewiesen:
19.
März 2009: Fliegender
Gerichtsstand macht am AG
Frankfurt eine Bauchlandung
...
27.
März 2009: AG
Frankfurt – Fliegender Gerichtsstand
ade?
Wikipedia (am 22.04.2009): Fliegender
Gerichtsstand
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